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Prospekthaftung Geschlossene Fonds
Börsenprospekthaftung für geschlossene FondsProspekthaftung für den Ausgabeprospekt eines abgeschlossenen Investmentfonds | Recht
Wenn in einem Ausgabeprospekt für einen abgeschlossenen Immobilienspezialfonds ein Indiz dafür enthalten ist, dass es derzeit keinen Absatzmarkt für den Anteil des Investors an der Gesellschaft gibt, entsteht nicht der ungenaue Eindruck, dass ein Verkauf bald wieder ohne Probleme möglich sein wird. Der Bundesgerichtshof hat daher in einer Grundsatzentscheidung die Prospekthaftung wegen falscher Anlageempfehlungen abgelehnt.
Die Klägerin hat den Beklagten im Rahmen des Erwerbs einer Anteile an einem abgeschlossenen Grundstücksfonds auf Grund des abgetretenen Rechts seiner Schwestern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. 2. Der Zedent hat im Okt. 1993 einen Fondsanteil in Hoehe von TDM 5.000 zuzüglich 5 Prozent Agio gezeichnet. Im Emissionsprospekt, der dem Zedenten bekannt war, stand der Hinweis: "Die Aktie ist zu jedem Zeitpunkt veräußerbar.
Der Fonds kam später in ökonomische Nöte. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung, weitere Zahlungen zu leisten, wurde das Konkursverfahren über das Fondsvermögen eroeffnet. Der Zedent hat nach einem Ausgleich mit dem Konkursverwalter weitere EUR 16.000 in den Fonds eingezahlt. Von der Klägerin wurden die Rückerstattung dieses Betrages, die Zuzahlungen des Zedenten in der Größenordnung von ca. 1.500 EUR, die Rückerstattung der Teilnahme in der Größenordnung von fast EUR 28.000 und der entgangene Gewinnausfall in der Größenordnung von EUR 35.000 vom Antragsgegner verlangt.
Die Emissionsprospekte waren falsch; sie hatten in der Gesamtbetrachtung einen unproblematischen Wiederverkauf der Partizipation vorgeschlagen. In seiner Änderungsentscheidung hat der BGH klargestellt, dass Investmentberater potenziellen Anlegern, denen er empfiehlt, eine Limited Partnership-Beteiligung an einem abgeschlossenen Immobiliensondervermögen einzugehen, generell darauf hinweisen müssen, dass der Verkauf eines solchen Anteiles nur in begrenztem Umfang ohne einen korrespondierenden Markt möglich ist.
Die Informationspflicht ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung daraus, dass die Weiterveräußerungsmöglichkeiten eines Investmentfonds in der Regel einen wesentlichen Bestandteil der Anlageentscheidung des Käufers ausmachen ( "BGH", Entscheidung vom 18.1.2007, IIIZR 44/06 ) eine diesbezügliche Anweisung ist bereits im Ausgabeprospekt vorhanden und nachvollziehbar ( "BGH", Entscheidung vom 20.6.2013, IIIZR 293/12).
Der streitige Ausgabeprospekt erweckt nach Ansicht des Senates entgegen der Meinung der Klägerin nicht den Anschein, dass ein Weiterverkauf des Anteils prinzipiell ohne Probleme möglich sei. Der Prospektionsrahmen "derzeit" macht keine Aussagen über die künftige Marktentwicklung, sondern lässt offen, ob und wann mit der Herausbildung eines solchen Markts zu rechnen ist (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.9.
Die Bekanntmachung enthält entgegen der Ansicht der Klägerin keine absoluten Fristen, vor allem nicht in dem Sinn, dass es nur eine atypische vorübergehende Schwierigkeit bei der Veräusserung von Aktien gibt. Der BGH weicht mit seiner Rechtsprechung explizit von einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab, der in einer prospektierten Aussage mit der Begründung, die Weiterveräußerung sei "derzeit" schwierig, eine Trivialisierung der beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Veräusserung von Aktien eines stillgelegten Grundstücksfonds sah (OLG Karlsruhe, Urteile vom 30. Januar 2014, 9 U 159/11).
Der BGH war zudem der Ansicht, dass nach Kenntnis des Senates aus anderen Prozessen die Weiterveräußerung von Unternehmensbeteiligungen an abgeschlossenen Immobiliensondervermögen nur schwierig, aber prinzipiell noch möglich sei. Aus dem Prospektvermerk ergibt sich nach Ansicht des BGH keine weitere Einschätzung, dass die Aktie der Gesellschaft "jederzeit veräußerbar" ist.
Diese Informationen sind aus der Perspektive eines intelligenten Investors im Gesamtkontext des Prospekts nicht als wirtschaftlich realisierbar zu erachten. Der BGH bewertete im Faltblatt die Daten als ausreichende Anweisung des Investors zur beschränkten FÃ?gbarkeit der Fondsbeteiligung. des Bundesgerichtshofes (BGH, Entscheidung vom 17.9. 2015, III z. B. 385/14). Siehe auch zum Stichwort Prospekthaftung: